Fragen zum Datenschutz

Für wen gilt das Bundesdatenschutzgesetz ?

  • Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt gem. §1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG für alle nicht öffentlichen Stellen (=die Privatwirtschaft).
    Hierunter fallen...
    juristische Personen (AGs, GmbHs, Vereine etc.),
    Personengesellschaften (GBRs etc.), aber auch nicht rechtsfähige Vereinigungen (Gewerkschaften, politische Parteien etc.) sowie natürliche Personen (Ärzte, Apotheken, Architekten, Rechtsanwälte etc.), soweit sie personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (d.h. automatisiert) verarbeiten, nutzen oder erheben.
  • Das BDSG findet keine Anwendung, bei ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken.

Wer muss einen Datenschutzbeauftragten (DSB) bestellen?

  • Das BDSG verlangt, dass Betriebe, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten und mindestens 10 Personen mit der Datenverarbeitung beschäftigen, binnen eines Monats nach Beginn der Datenerhebung, -nutzung- oder -verarbeitung, einen DSB zu stellen haben (§4f BDSG).
  • Zum DSB darf nur eine Person bestellt werden, die gem. §4f Abs. 2 BDSG, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötige Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.
  • Das fachliche Know-How erstreckt sich sowohl über fundiertes juristisches Spezialwissen (Datenschutzrecht) als auch IT-Wissen.
  • Ein Interessenskonflikt mit den Aufgaben eines DSB, der seine Zuverlässigkeit in Frage stellt, ist für folgende Personenkreise regelmäßig anzunehmen: Geschäftsleitung, Personal- und IT-Leiter und Administratoren. Diese Personen dürfen daher nicht zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden.

Was sind personenbezogene Daten?

  • Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse, Informationen also, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen oder sich auf eine Person zurückführen lassen. Darunter fallen z.B. Name, Anschrift, Telefon-Nr., EMail-Adresse oder Firmenzugehörigkeit.
  • Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten ist gem. §4 BDSG grundsätzlich verboten, es sei denn, ein Gesetz sieht es anders vor oder der Betroffene hat sein ausdrückliches Einverständnis erklärt.

Welche Aufgaben hat ein Datenschutzbeauftragter? (gem. §4g BDSG)

  • Hinwirken auf die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen
  • Überwachung der Datenverarbeitung
  • Führen des Verfahrens-Verzeichnisses
  • Durchführen von Vorabkontrollen soweit erforderlich
  • Vertraut machen der Mitarbeiter mit dem Datenschutzrecht (Schulungen) der Datenverarbeitung
  • Ansprechpartner sein für den Datenschutz und alle Seiten (Geschäftsleitung, Betriebsrat, Mitarbeiter, Kunden, Dritte

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