Datenschutz in Vereinen

Sofern ein Verein die Daten seiner Mitglieder und sonstiger Personen mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung oder in herkömmlichen Mitgliederkarteien erhebt, verarbeitet oder nutzt, ist dies nur zulässig, wenn das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder eine sonstige Rechtsvorschrift dies erlauben oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.

Datenschutzbeauftragter für vereine Datenschutz Rhein Main
Datenschutz in Vereinen

Dabei ist es unerheblich, ob der Verein ins Vereinsregister eingetragen ist und eine eigene Rechtspersönlichkeit darstellt oder ob es sich um einen nicht rechtsfähigen Verein handelt.

Durch die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung von Mitgliederdaten treten immer wieder datenschutzrechtliche Fragestellungen in den Vereinen auf. Datenschutz ist nicht erst seit der Bundesdatenschutznovelle aus 2009 ein heikles und aktuelles Thema und stellt durchaus besondere Herausforderungen an die Vereine und das verantwortliche Personal im Haupt- und Ehrenamt.

 

Typische Fragen, die sich jeder Vereinsvorstand stellen muss:

  • Dürfen Mitgliederlisten veröffentlicht werden?
  • Wenn ja, mit welchen Kontaktdaten der Vereinsmitglieder?
  • Ab wann muss der Verein einen Datenschutzbeauftragten ernennen?
  • Wer darf die Daten bearbeiten, lesen und löschen?

Datenschutz RheinMain hat für Vereine Datenschutzkonzepte erarbeitet, auf deren Basis und gemäß dem rechtlichen Rahmen, angepasste Handlungsempfehlungen für Vorstände, Vereinsfunktionäre und Vereinsmitglieder erstellt werden können.

 

Ebenso sollten Vereinsvorstände eine Datenschutzerklärung sowie eine Mustererklärung für eine Einwilligung in die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet erstellen lassen, um den Verein datenschutzrechtlich sicher führen zu können.

 

Sprechen sie uns an!