Verbraucherschutzverband klagt erfolgreich gegen Facebook „Gefällt mir“-Button auf Firmen-Website

Die Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen hatte erfolgreich gegen eine Tochterfirma des Bekleidungsunternehmens Peek & Cloppenburg wegen der Verwendung des „Gefällt mir“-Buttons von Facebook geklagt. Kunden sind über die Datenweitergabe an Facebook zu informieren und müssen zustimmen. Anderenfalls verstößt die Funktion gegen das Wettbewerbs- und Telemedienrecht.

Wenn Firmen einen „Gefällt mir“-Button auf ihrer Webseite verwenden, muss sie ihre Kunden über die Datenweitergabe an Facebook informieren. Auch müssen die Nutzer mit der Datenübermittlung einverstanden sein, da ansonsten Datenschutzvorschriften verletzt werden.

 

 

Wettbewerbs- und Telemedienrecht verletzt

Die Verbraucherzentrale monierte, dass die Integration der Funktion gegen Wettbewerbs- und Telemedienrecht verstößt, da über das Plugin die Daten über das Surfverhalten des Nutzers schon beim einfachen Aufrufen der Seite an Facebook übertragen wurden und dies auch unabhängig davon, ob der Internetnutzer Facebook-Mitglied war oder nicht.

Facebook setzt durch das Aufrufen der Seite entsprechende Cookies, welche auch nachträglich zu Werbezwecken ausgewertet werden können. Daten können mit Hilfe des Plugins zu Werbezwecken gesammelt werden

 

 

Onlineshop stieg nach Abmahnung auf „2-Klick-Lösung“ um

Die Verbraucherschutzzentrale forderte die beklagte Onlineshop „Fashion ID“ daher zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, welche diese jedoch verweigerte.

  • Die Beklagte änderte daraufhin die Einbindung des Buttons auf die sog. „2-Klick-Lösung“.
  • Danach kann der Nutzer zunächst ein Symbol anklicken, um die Verknüpfung zum sozialen Netzwerk zu aktivieren.

Hier erscheinen sodann Hinweise, welche der Nutzer einmalig oder dauerhaft bestätigen kann. Erst nach dieser Bestätigung wird das Social Plugin aufgerufen und es kommt zu einer Informationsübertragung an Facebook.

 

 

Kunden müssen über Datenübermittlung aufgeklärt werden

Das Landgericht Düsseldorf gab den Verbraucherschützern Recht und urteilte, dass der von der Beklagten zuerst verwendete Button unlauter sei, da die Nutzer weder über die Weitergabe ihrer IP-Adresse, und somit ihrer personenbezogenen Daten, an Facebook aufgeklärt wurden noch in diese eingewilligt hatten.

  • Es handle sich bei der Beklagten um die verantwortliche Stelle nach § 3 Abs. 7 BDSG, da sie die Daten für Facebook beschafft habe.
  • Durch das Einbinden des Plugins ermögliche sie die Datenerhebung und spätere Verwendung der Daten durch Facebook, so das Gericht.

 

 

Zulässigkeit der „2-Klick-Lösung“ blieb offen

Unerheblich sei auch, dass die Beklagten zwischenzeitlich auf die „2-Klick-Lösung“ umgestellt habe, da der Unterlassungsanspruch auf die vorherige Einbindung gründete. Daher war vom Gericht auch nicht zu prüfen, ob die sog. „2-Klick-Lösung“ den gesetzlichen Anforderungen genügt.

(LG Düsseldorf, Urteil v. 09.03.2016, 12 O 151/15).

 

Quelle: haufe.de