BGH: Provider dürfen IP-Adressen für sieben Tage speichern

Die Anbieter von Internetdiensten dürfen die IP-Adressen ihrer Kunden für interne Zwecke bis zu sieben Tage lang speichern. Das hat der Bundesgerichtshof in einem am Freitag bekanntgewordenen Urteil entschieden.

 

 

Die Vorratsdatenspeicherung bleibt ein heißes Eisen. Die Koalition hat sie nach dem dem Urteil des EuGH vorerst auf Eis gelegt. Jetzt billigt der BGH eine Speicherfrist von sieben Tagen. Das Gericht gab damit der Telekom im Streit mit einem Kunden Recht. Dieser hatte verlangt, dass die IP-Adressen sofort nach dem Ende der einzelnen Internetsitzungen gelöscht werden.

Die Speicherung sei technisch notwendig, um den Internetbetrieb angesichts der vielen Spam-Mails, Spionage- und Schadprogramme sowie anderer Missbräuche aufrechterhalten zu können, hatte die Telekom argumentiert.

 

 

Speicherung für eigene Zwecke

 

Für den BGH war das ausreichend: Die Telekom speichere die Daten schließlich nur für eigene Zwecke. Ein Zugriff von Polizei und Staatsanwaltschaft sei nicht vorgesehen, hieß es. Eine Anfrage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) war aus Sicht des BGH nicht notwendig.

Der BGH bestätigte damit ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main. In dem OLG-Verfahren hatte ein Sachverständiger berichtet, dass monatlich mehr als eine halbe Million Missbrauchsmeldungen bei der Telekom eingingen. Davon stehen demnach 162 000 im Zusammenhang mit Spams. Zuerst hatte "Spiegel online" über das BGH-Urteil berichtet.

 

 

Rechtslage in Deutschland unklar

 

In Deutschland ist die Vorratsdatenspeicherung nicht geregelt, die Rechtslage damit unklar. Bundesjustizminister Heiko Maas machte im Juni deutlich, dass die Koalition vor einer neuen europäischen Richtlinie kein neues Gesetz vorlegen will. Der EuGH hatte die bisherige EU-Richtlinie gekippt.

(BGH, Urteil v. 3.7.2014, III ZR 391/13)

 

Quelle: haufe.de