Website-Betreiber müssen über Erhebung von Kundendaten aufklären

Betreiber von Internetseiten, die personenbezogene Daten abfragen, müssen eine vollständige Datenschutzerklärung in ihrem Angebot darstellen. Andernfalls verstoßen sie gegen das Wettbewerbsrecht. Zu diesem Urteil kam das Oberlandesgericht Hamburg, das damit dem Kammergericht Berlin widersprochen hat.

Im vorliegenden Fall ging es um den Anbieter von Blutzuckermessgeräten. Dieser hatte interessierte Internetnutzer auf seiner Website zu einer Registrierung aufgefordert. Im Gegenzug erhielten diese Geräte zum Testen. Eine Datenschutzerklärung gab es nicht. Klare Sache für das Oberlandesgericht Hamburg: Die Richter sahen in diesem Vorgehen einen Verstoß gegen § 13 des Telemediengesetzes (TMG), das Webseitenbetreiber dazu verpflichtet, eine Datenschutzerklärung auf die Website zu platzieren, sobald personenbezogene Daten erhoben werden. Außerdem sieht das Gesetz vor, dass über „Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form“ eine Unterrichtung des Nutzers erfolgen muss.

 

Erfolgt diese Unterrichtung nicht, bedeutet dies in ihren Augen einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Schließlich  gehe es nicht nur um den Schutz der Verbraucher, sondern auch darum, einheitliche Rahmenbedingungen für alle Webseiten-Betreiber für den Umgang mit Daten zu schaffen. Hält sich ein Anbieter nicht daran, bedeutet dies für ihn einen klaren Vorteil gegenüber der Konkurrenz.

 

Das aktuelle Urteil widerspricht einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin aus dem Jahr 2011, in der es um die Einbindung von Facebook-Like-Buttons ging. In der  Nichteinhaltung der Vorgaben des § 13 TMG sahen die Richter damals keinen Verstoß.

 

Für Fachanwalt Rolf Albrecht besteht nach diesem neuen Urteil Klärungsbedarf. Der Bundesgerichtshof müsse eine abschließende Entscheidung treffen. Allen Betreibern von Internetseiten, die personenbezogene Daten abfragen, rät er bis dahin, unbedingt eine vollständige Datenschutzerklärung in ihrem Angebot darzustellen und sich die Kenntnisnahme des Nutzers zusätzlich bestätigen zu lassen. 

 

Quelle: haufe.de