Datenschutz bei Vergabe an ext. Dienstleister

Vergibt ein Unternehmen Prozesse wie beispielsweise die Buchhaltung, die Betreuung der IT-Anlagen oder Teile der Produktion an Externe, beinhaltet dies immer auch eine Weitergabe sensibler Daten, etwa von Kunden.

Achtung Datenschutz!

Hier muss ein besonderes Augenmerk dem Datenschutz gelten, konkret dem Paragraph 11 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Dies ist Aufgabe des Datenschutzbeauftragten des Unternehmens. Paragraph 11 enthält detaillierte Vorgaben, was genau in einer Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung schriftlich geregelt sein muss.
Mit der neuen technischen Option des “Cloud Computing”, also der teilweise kompletten Auslagerung und Verwaltung von Datenbeständen auf fremde Server, rückt der Datenschutz verstärkt in den Vordergrund. Gerade bei ausländischen Anbietern sollten Firmen daher genau darauf achten, dass Datenschutz im Sinne der deutschen Vorschriften gewährleistet wird.

Vertragsart und -inhalt

Um beim Outsourcing auf der rechtlich sicheren Seite zu sein, ist eine eindeutig definierte und juristisch wasserfeste Formulierung aller Vereinbarungen zwischen dem beauftragenden Unternehmen und dem Drittanbieter unabdingbare Voraussetzung”, betont die D.A.S. Rechtsexpertin. Sogenannte Pflichtenhefte, Service-Levels und alle Arten von Absprachen müssen sorgfältig erstellt und geprüft werden, damit die Kooperation auch wirklich zu den erwünschten Ergebnissen führt.
Neben Haftung und Datenschutz sollte die Leistungsbeschreibung den vertraglichen Kernpunkt bilden: Umso konkreter Anforderungen, Aufgabenverteilungen, zu erreichende Ziele und deren Kontrolle (sogenannte “Benchmarking-Klauseln”) sowie Zuständigkeiten und Kosten festgelegt werden, umso größer die rechtliche Sicherheit für beide Vertragspartner und die Chance auf eine reibungslose Kooperation. “Abhängig von der Art der Leistung muss der entsprechende Vertragstyp, wie etwa Dienst-, Werk- oder Kaufvertrag gewählt werden”, ergänzt Anne Kronzucker: “Die Vertragsart wiederum bestimmt das dafür geltende Gesetzesrecht.” Des Weiteren muss vertraglich bestimmt werden, wie bestehende geistige Eigentumsrechte (also u.a. Urheber- und Markenrechte sowie Patente) geschützt werden. Dies ist besonders bei der Auslagerung von Entwicklungsaufgaben wichtig. Ebenfalls zu klären: Was geschieht mit den vom Drittunternehmen entwickelten Produkten, wird dieses geistige Eigentum auf den Auftraggeber übertragen oder lizenziert? Und nicht zu vergessen: Der Vertrag sollte möglichst konkrete finanzielle Vereinbarungen enthalten!
Für alle Absprachen empfiehlt es sich, sie transparent zu gestalten, um spätere Unklarheiten über die Vertragsinhalte zu vermeiden. Nur so profitieren beide Seiten von dem Geschäftsmodell “Outsourcing”.
Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de/rechtsportal

 

Quelle: presseschleuder.de