Datenschutz-rechtlicher Verstoß ist abmahnfähig

Das OLG Karlsruhe hat entschieden.

dass der Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen (hier §§ 4, 28 BDSG) ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß sein kann.

Es war nur eine Frage der Zeit, bis es zu einer solchen Entscheidung kommt. Bislang war die Rechtsprechung insoweit eher zurückhaltend (siehe z.B. KG Berlin Beschluss vom 29.04.2011, 5 W 88/11, Facebook Like-Button ). Allerdings darf aus dieser Entscheidung des OLG Karlsruhe nicht der Schluss gezogen werden, dass nach Ansicht dieses Gerichts jeder datenschutzrechtliche Verstoß automatisch wettbewerbswidrig ist. Das Gericht nimmt vorliegend einen Wettbewerbsverstoß an, da die betroffenen Vorschriften die Nutzung von Daten für Verkaufsförderung und Werbung regeln.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Bei §§ 4 Abs. 1, 28 BDSG handelt es sich um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, weil und soweit sie die Zulässigkeit des Erhebens (§ 3 Abs. 3 BDSG), Verarbeitens (§ 3 Abs. 4 BDSG) und Nutzens (§ 3 Abs. 5 BDSG) personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 1 BDSG) für Zwecke der Verkaufsförderung, insbesondere der Werbung, regeln.

§ 4 Nr. 11 UWG erfasst nur solche Vorschriften, die zumindest auch den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer bezwecken. Marktteilnehmer sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind. Der Zweck, Interessen der Marktteilnehmer zu schützen, muss nicht der einzige und nicht einmal der primäre Zweck der jeweiligen Norm sein (Köhler/Bornkamm a.a.O. § 4 Rn. 11.33)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

 

 

Quelle: Beckmann und Norde Rechtsanwälte Bielefeld